Der Verbands-Fußball-Ausschuss (VFA) des Fußball- und Leichtathletik-Verbandes Westfalen (FLVW) hat dem Präsidium am Dienstagabend seine endgültige Empfehlung zur Wertung der Saison 2019/20 vorgelegt. Diese sieht einen Abbruch der aktuellen Spielzeit mit Aufsteigern und ohne Absteiger in den Amateurspielklassen von der Kreisliga D bis zur Oberliga Westfalen vor. Zur Berechnung der Aufsteiger hat der VFA ein Modell entwickelt, wonach sowohl der aktuelle Tabellenführer als auch der Hinrunden-Erste aufsteigen werden. Bei einer unterschiedlichen Anzahl absolvierter Spiele greift eine Quotientenregelung. Das FLVW-Präsidium folgte der Empfehlung einstimmig. Jetzt muss ein Außerordentlicher Verbandstag entscheiden.
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Geschrieben von Matthias Bock
FLVW-Kreise fordern Abbruch der Saison
Klares Votum bei der Videoschalte der Ständigen Konferenz des Fußball- und Leichtathletik-Verbandes Westfalen (FLVW) am Abend. Die 29 Kreisvorsitzenden sprechen sich einstimmig für den Abbruch der Saison aus. Eine Entscheidung wird auf einem außerordentlichen Verbandstag im Juni beschlossen werden müssen.
„Mit dem Abbruch kommen wir dem Wunsch unserer Vereine nach, die das sowohl in der Umfrage des FLVW als auch in der Videokonferenz im Kreis deutlich gemacht haben“, begründet Markus Bierbaum, Vorsitzender im FLVW-Kreis Herford, die Forderung. „Über 88 Prozent unserer Vereine sind für einen Saisonabbruch. Das ist eine eindeutige Aussage“, stimmt dem auch Willy Westphal, FLVW-Kreis Ahaus-Coesfeld, zu und erntet vehementes Kopfnicken aus den anderen zugeschalteten Arbeits- und Wohnzimmern. Auch vom Vizepräsidenten Amateurfußball Manfred Schnieders, der von den Videokonferenzen mit den überkreislichen Staffeln berichtet. „Auch hier haben wir ein fast einstimmiges Votum für den Abbruch mit Wertung“, sagt Schnieders. Noch bis zum 29.04.2020 finden weitere Videokonferenzen statt. Auch die Jugend des FLVW ist ab heute im Austausch mit ihren Kreisvertretern.
Einigkeit herrscht in der Runde auch darüber, dass „den Vereinen lieber heute als morgen eine klare Entscheidung präsentiert werden muss“, betont FLVW-Präsident Gundolf Walaschewski. „Ich würde unseren Klubs gerne heute eine Lösung präsentieren, um ihnen Planungssicherheit zu geben. Das können wir aber schon aus rechtlichen Gründen nicht“, so Walaschewski weiter und weist damit darauf hin, dass die Vereine in Deutschland die Situation unterschiedlich bewerten. „Ich gehe davon aus, dass der Bayrische Fußballverband die Saison zu Ende spielen wird. Dem werden sich andere Landesverbände anschließen. Damit haben wir die Situation, dass wir keine einheitliche Regelung in Deutschland, vielleicht sogar nicht mal in NRW haben werden“, so der FLVW-Präsident. „Aber eine einheitliche Spielordnung im WDFV“, nimmt Schnieders den Ball auf. „Wenn wir unterschiedlich entscheiden, müssen wir diese Spielordnung ändern, die im Moment noch für ganz Nordrhein-Westfalen gilt.“
Nur ein Problem, das gelöst werden will. Aber auch wenn die Entscheidung am Abend nicht getroffen werden konnte, ein klarer Fahrplan für die kommenden Wochen steht. Anfang Mai wird der Verbands-Fußball-Ausschuss eine Empfehlung abgeben, die sowohl im Präsidium als auch auf der ordentlichen Ständigen Konferenz diskutiert wird. „Anschließend wird dann auf einem außerordentlichen Verbandstag beraten und beschlossen. Dieser wird aufgrund von Fristen im Juni stattfinden“, erklärt Walaschewski. „Wir haben uns dazu entschieden, den Weg zusammen mit unseren Vereinen zu gehen. Diese Beteiligung braucht Zeit. Dafür werden wir ein Ergebnis haben, dass so gerecht wie möglich ist und die Mehrheit unserer Klubs mittragen kann.“
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Geschrieben von Matthias Bock
Die Vereine des Fußball- und Leichtathletik-Verbandes Westfalen (FLVW) plädieren mit einer großen Mehrheit für den Abbruch der Saison 2019/20. Das hat eine Abfrage des Meinungsbildes ergeben. Es haben insgesamt mehr als 88 Prozent aller vom FLVW angeschriebenen Vereine, die an der Umfrage des Verbandes teilgenommen haben, für eine sofortige Beendigung der aktuellen Spielzeit gestimmt.
Die Abfrage eines Meinungsbildes erfolgte ab Freitag. Die 1.596 per ePostfach angeschriebenen Fußballvereine des FLVW wurden gebeten, auf FLVW.de ein Meinungsbild über die Fortführung der aktuellen Saison abzugeben. Während nur 11,6 Prozent der teilnehmenden Clubs für eine mögliche Fortführung der Spielzeit 2019/20 – frühestens ab September – votierten, gaben 88,4 % der 1.149 teilnehmenden Vereine an, die Saison abbrechen zu wollen.
„Der FLVW ist – gemessen an den Mitgliederzahlen – der zweitgrößte Landesverband innerhalb des DFB. Mit der internetgestützten Umfrage möchte der Verband ein Stimmungsbild einholen, das uns bei der Entscheidungsfindung über eine mögliche Fortführung der Saison helfen soll“, begründet Gundolf Walaschewski die Maßnahme. Die Einbindung der Vereine hat für den FLVW-Präsidenten oberste Priorität. „Hierzu haben wir uns auch im Vorfeld mit den Vereinen per Mail, Social Media oder Videokonferenzen ausgetauscht. Und tun dies weiterhin. An dieser Stelle möchte ich mich für die Zusammenarbeit und Solidarität ausdrücklich bedanken“, so Walaschewski weiter.
Uneinigkeit bei einem möglichen Abbruch-Szenario
Insgesamt vier Optionen standen für die Vereine zur Wahl: Neben der (1) Saisonfortführung zu einem unbestimmten Zeitpunkt – frühestens jedoch ab September – skizzierte der Verband drei Abbruchszenarien: (2) Saisonabbruch und Wertung des aktuellen Tabellenstandes, (3) Saisonabbruch und Wertung nach der Hinrunden-Tabelle und (4) Saisonabbruch und Annullierung der gesamten Saison.
Es haben 1.149 Vereine, die sich per Vereinskennziffer verifizieren mussten und somit Mehrfachstimmen ausgeschlossen waren, an der Umfrage teilgenommen – das Meinungsbild:
(1) Saisonfortsetzung (falls möglich) ab September: 133 (11,6 %)
(2) Abbruch und aktuellen Tabellenstand werten (nur Aufsteiger): 278 (24,2 %)
(3) Abbruch und Hinrunde werten (nur Aufsteiger): 345 (30 %)
(4) Abbruch und Saison annullieren (keine Auf- und Absteiger): 393 (34,2 %)
„Es gibt noch keinen Stichtag für finale Entscheidung“
„Das Ergebnis der Befragung ist eindeutig. Die Fortführung der Saison wird von den Vereinen nicht befürwortet. Dies wird der Entscheidungsvorschlag des Verbands-Fußball-Ausschusses berücksichtigen“, sagt der für den Amateurfußball verantwortliche Vizepräsident Manfred Schnieders. Das Gremium und der gesamte FLVW müssen jedoch nach wie vor die Prüfung der rechtlichen Rahmenbedingungen abwarten. „Fakt ist: Es gibt in den Statuten des DFB, WDFV und FLVW keine Abbruchszenarien. Wir möchten daher noch um Geduld bitten, bis der FLVW eine endgültige Entscheidung über eine Fortführung der Saison sowie die Wertung bei einem Abbruch vornimmt“, so Schnieders weiter, der keinen Stichtag für die Entscheidungsbekanntgabe nennen kann.
Der Verband steht nach wie vor im Austausch mit seinen 29 Kreisen, die den Spielbetrieb auf Kreisebene organisieren, dem Westdeutschen Fußballverband (WDFV) sowie dem Deutschen Fußball-Bund (DFB).
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Geschrieben von Matthias Bock
Der Deutsche Fußball-Bund nimmt in Reaktion auf die Corona-Krise umfassende Anpassungen in der DFB-Spielordnung und DFB-Jugendordnung vor. Das vom DFB-Vorstand beschlossene Maßnahmenpaket beinhaltet neben einem vorübergehend veränderten Vorgehen bei Insolvenzfällen unter anderem die Möglichkeit, zeitliche Veränderungen für das Ende der Spielzeit 2019/2020 und den Beginn der Saison 2020/2021 vorzunehmen. In diesem Zuge können die zuständigen Verbände weitere Regularien passend angleichen, beispielsweise zu Spielberechtigungen, Wechselfristen oder Vertragsspielerinnen und -spielern.
Die beschlossenen Änderungen sind bis zum 30. Juni 2021 gültig. Mit Beginn der Saison 2021/2022 sollen wieder die vorherigen Bestimmungen in Kraft treten. Es handelt sich um einen der weitreichendsten Eingriffe in die Spielordnung und Jugendordnung in der Geschichte des DFB.
„Durch die Anpassungen der DFB-Spiel- und Jugendordnung verfügen der Fußball- und Leichtathletik-Verband Westfalen (FLVW) und alle anderen Landes- und Regionalverbände über eine maximale Flexibilität. Das haben wir uns gewünscht. Wir werden diese Entscheidungsspielräume in unseren Überlegungen zu den weiteren Schritten nutzen – natürlich in Abwägung aller Vor- und Nachteile und im bestmöglichen Sinne der Vereine. Hierzu wird es auch in der kommenden Woche Telefon- und Videokonferenzen geben, in der mögliche Szenarien durchgesprochen werden“, sagt Manfred Schnieders, der im FLVW als Vizepräsident den Amateurfußball verantwortet.
Die Änderungen im Überblick:
DFB-Spielordnung
Saisonwertung (§ 4):
Bisher galt der Grundsatz, dass in einer Saison jeder gegen jeden in Hin- und Rückrunde antritt – bei wechselseitigem Heimrecht. Meister ist die Mannschaft, die nach Durchführung aller Spiele die meisten Gewinnpunkte erzielt hat. Absteiger sind die Mannschaften mit den wenigsten Gewinnpunkten. Sollte jedoch ein Wettbewerb in der aktuellen Saison 2019/2020 aufgrund der Auswirkungen der Covid-19-Pandemie nicht zu Ende gespielt werden, können die Mitgliedsverbände abweichende Regelungen beschließen – unter anderem zur Regelung von Auf- und Abstieg oder beispielsweise einer möglichen Nichtwertung der Saison.
Vorgehen bei Insolvenzfällen (§ 6):
Wenn ein Verein der 3. Liga, der Regionalliga, der FLYERALARM Frauen-Bundesliga oder 2. Frauen-Bundesliga einen Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens stellt, bekam er bislang neun Punkte in den Herren-Ligen und - aufgrund der geringeren Anzahl an Spielen - sechs Punkte in den Frauen-Ligen in der betreffenden Saison abgezogen. Diese Bestimmung ist für die Spielzeiten 2019/2020 und 2020/2021 gelockert worden. Bei Stellung eines Insolvenzantrags während der laufenden Saison wird kein Punktabzug verhängt. Tritt der Fall in der Saison 2020/2021 ein, werden in den Herren-Spielklassen dem jeweiligen Klub drei Punkte abgezogen, in den Frauen-Spielklassen wären es zwei Zähler.
Für Spielklassen unterhalb der Männer-Regionalliga und 2. Frauen-Bundesliga besagen die Statuten grundsätzlich, dass bei Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder Ablehnung der Eröffnung des Verfahrens mangels Masse die klassenhöchste Mannschaft je-des Vereins automatisch ans Ende der Tabelle gesetzt wird und als Absteiger feststeht. Die zuständigen Regional- und Landesverbände können nun abweichende Regelungen für ihre Spielklassen (auch für die Regionalligen) treffen – mit maximaler Gültigkeit bis 30. Juni 2021.
Des Weiteren werden in Fällen, in denen auf Regional- und Landesverbandsebene bereits ein Punktabzug als Folge einer Insolvenz eines Vereins vorgesehen war, ebenfalls Sonderregelungen geschaffen. Die Regional- und Landesverbände können hier ebenfalls bis 30. Juni 2021 flexible Regelungen für ihre Spielklassen treffen.
Beginn und Ende des Spieljahres (§ 7):
In der Regel beginnt ein Spieljahr im Fußball am 1. Juli und endet mit dem 30. Juni des folgenden Jahres. Jetzt sind Abweichungen möglich, sofern Spielansetzungen über den 30. Juni 2020 hinaus notwendig sein sollten, um das Spieljahr sportlich abschließen zu können. Auch der Beginn des Spieljahres 2021/2022 kann entsprechend angepasst werden. Für DFB-Bundesspiele ist hierfür dann ein Beschluss des DFB-Präsidiums notwendig.
Die Vorgabe, wonach jeder Regional- und Landesverband verpflichtet ist, innerhalb einer Saison eine – frei wählbare – Spielpause von mindestens vier Wochen einzulegen, ist bis zum Ende der Saison 2020/2021 aufgehoben.
Spielerlaubnis für Amateure (§ 10):
Normalerweise darf in der 3. Liga, den Regionalligen sowie den Jugend- und Frauen-Bundesligen an Nicht-EU-Ausländer eine Spielerlaubnis als Amateurspieler jeweils nur bis 30. Juni erteilt werden. Dies gilt nicht mehr, sollte die laufende Saison über den 30. Juni hinaus verlängert werden. In diesem Fall verlän-gert sich die Spielerlaubnis eines Spielers oder einer Spielerin für das laufende Spiel-jahr entsprechend. Voraussetzung ist dabei, dass die betreffende Person eine Verlän-gerung ihrer Niederlassungs- bzw. Aufenthaltserlaubnis beantragt hat und der Antrag von der zuständigen Behörde noch nicht abschlägig beschieden wurde.
Spielberechtigung nach dem Einsatz in einer Mannschaft der FLYERALARM Frauen-Bundesliga und der 2. Frauen-Bundesliga (§ 14):
Nach einem Einsatz in einem Meisterschaftsspiel einer Frauen-Bundesliga-Mannschaft ist eine Spielerin, die nicht Stammspielerin ist, erst nach einer Schutzfrist von zwei Tagen wieder für andere Frauenmannschaften ihres Vereins spielberechtigt. Auf Antrag des Ausschusses für Frauen- und Mädchenfußball kann das DFB-Präsidium nun Ausnahmen von dieser Schutzfrist beschließen.
Wechselperioden für Amateure (§ 16):
Die regulären Wechselperioden sind grundsätzlich vom 1. Juli bis 31. August sowie vom 1. bis 31. Januar. Lässt die FIFA davon Aus-nahmen zu, kann der DFB-Vorstand jetzt erforderliche Anpassungen für den deutschen Amateurfußball beschließen. In Bezug auf weitere feste Stichtage – beispielsweise der 30. Juni für die Abmeldung eines Spielers bzw. einer Spielerin vom alten Verein oder der 31. August für die Einreichung eines Antrags auf Spielerlaubnis - können ebenfalls abweichende Regelungen für die laufende und kommende Saison getroffen werden. Erfolgt eine einheitliche Festlegung durch den DFB-Vorstand, so ist diese verbindlich. Abweichungen in den einzelnen DFB-Landesverbänden sind in diesem Falle nur mit Genehmigung des DFB-Vorstands zulässig.
Wegfall der Wartefristen beim Vereinswechsel von Amateuren (§ 17):
Normalerweise gilt, dass Amateure, die mindestens sechs Monate kein Spiel bestritten haben, den Verein wechseln können, ohne dass es dafür der Zustimmung des abgebenden Klubs bedarf. Zum Schutz der Klubs können die zuständigen Regional- und Landesverbände nun festlegen, dass Zeiträume, in denen aufgrund der Covid-19-Pandemie kein Spiel-betrieb durchgeführt werden konnte, bei der Berechnung des Sechs-Monats-Zeitraums nicht berücksichtigt werden.
Bestimmungen für Vertragsspieler (§ 22 und § 23):
Verträge mit Vertragsspielerinnen und -spielern müssen normalerweise bis zum 30. Juni eines Jahres datiert sein. Auch hier können nun Abweichungen vorgenommen werden, sofern das Ende des Spieljahres 2019/2020 nicht auf den 30. Juni fällt. Wichtig für den Fall eines Vereinswechsels: Mit Beginn eines bereits wirksam geschlossenen Vertrages mit dem neuen Verein er-lischt die bis dahin geltende Spielerlaubnis für den bisherigen Klub nicht, wenn auf-grund der Auswirkungen der Covid-19-Pandemie der Vertrag mit dem bisherigen Verein fortbesteht bzw. verlängert wurde, um die noch ausstehenden Pflichtspiele der Spielzeit 2019/2020 bei dem bisherigen Verein absolvieren zu können. Eine bereits er-teilte Spielerlaubnis für den neuen Verein würde bis zur Beendigung des Vertrages mit dem bisherigen Klub ruhen.
Wird das Vertragsverhältnis eines Spielers oder Spielerin im ersten Vertragsjahr aufgelöst und will der betreffende Spieler bzw. die Spielerin als Amateur für den bisherigen Verein weiterspielen, ist für die Spielzeit 2019/2020 keine Entschädigungszahlung für die Erteilung einer Amateur-Spielerlaubnis mehr erforderlich
Sofern durch eine Verlängerung des Spieljahres erforderlich, können auch bei den Wechselperioden für einen Vertragsspieler-Transfer entsprechende Anpassungen durch die zuständigen Mitgliedsverbände des DFB vorgenommen werden. Erfolgt eine einheitliche Festlegung durch den DFB-Vorstand, so ist diese verbindlich. Abweichungen sind in diesem Fall nur mit Genehmigung des DFB-Vorstands zulässig.
Verpflichtung eines Lizenzspielers oder Nicht-Amateurs, der von einem der FIFA angeschlossenen Nationalverband freigegeben wird (§ 29 und § 30):
Sollten für die Wechselperioden I und II in der kommenden Saison die Stichtage verändert werden, würden diese bei der Erteilung der Spielerlaubnis eines Lizenzspielers oder Nicht-Amateurs, der von einem der FIFA angeschlossenen anderen Nationalverband freigegeben wird, ebenfalls in entsprechender Weise angewendet werden. Die Anpassung der Stichtage gilt sowohl für den Fall, dass der Spieler oder die Spielerin als Vertragsspieler/-in verpflichtet wird als auch bei Reamateurisierung der betreffenden Person im Zuge der Verpflichtung.
DFB-Statut 3. Liga
Beiträge/Spielabgaben (§ 24):
Von allen Meisterschaftsspielen der 3. Liga hat der gastgebende Klub einen Beitrag von 5 % der Zuschauereinnahmen, mindestens jedoch 1.000 Euro pro Spiel, als Spielabgabe zu entrichten. Die Verteilung gestaltet sich wie folgt: 3 % erhält der DFB, die restlichen 2 % steht als Beitrag dem Regional- oder Landesverband zu, dem dieser Verein angehört. Nun ist beschlossen worden: Müssen Meisterschaftsspiele der 3. Liga während der Spielzeiten 2019/2020 und 2020/2021 aufgrund der Corona-Krise ohne Zuschauer stattfinden, entfällt der dem DFB zu-stehende Anteil am Mindestbeitrag für diese Spiele (600 Euro pro Partie).
DFB-Jugendordnung
Durchführung der Spiele (§ 1):
Wie bei den Aktiven können die Mitgliedsverbände Jugendspiele ihres Zuständigkeitsbereichs nach dem 30. Juni 2020 zulassen, soweit dies zur Durchführung des Spielbetriebs erforderlich ist.
Vereinswechsel (§ 3 und § 3a):
Sofern durch zeitliche Verschiebungen der Spielzeiten 2019/2020 und 2020/2021 nötig, können von den zuständigen Verbänden auch Stichtage in Bezug auf Vereinswechsel und Beantragungen der Spielerlaubnis im Jugendbereich angepasst werden. Gleiches gilt für damit verbundene Wartefristen. Wie bei den Herren und Frauen gilt: Bei der Berechnung der Sechs-Monats-Frist können die zuständigen Verbände festlegen, dass Zeiträume, in denen aufgrund der Covid-19-Pandemie kein Spielbetrieb durchgeführt werden kann, ausgeklammert werden.
Altersklassen (§ 5):
Juniorinnen und Junioren bleiben auch dann noch für ihre Altersklasse der Spielzeit 2019/2020 spielberechtigt, sollten Meisterschaftsspiele ihrer Mann-schaft nach dem 30. Juni 2020 stattfinden. Für den jeweils ältesten spielberechtigten Jahrgang können die Landesverbände des DFB allerdings ein Datum festlegen, an dem das Spielrecht für die jeweilige Altersklasse verfällt.
Einsatz von Juniorinnen, die für Frauen-Mannschaften spielberechtigt sind (§ 6 und § 9):
Bisher galt, dass Juniorinnen und Junioren an einem Tag nicht mehr als ein Pflicht-spiel bestreiten dürfen. Für Nachwuchsspieler, die auch für Herrenmannschaften spiel-berechtigt sind, sind Ausnahmen zulässig. Gleiches gilt nun für Juniorinnen, die in Frauenmannschaften zum Einsatz kommen können. Zudem kann das DFB-Präsidium auf Antrag des Ausschusses für Frauen- und Mädchenfußball die Vorgabe außer Kraft setzen, wonach Juniorinnen nur ein Einsatz in einer Frauenmannschaft an einem Wochenende (Freitag bis Sonntag) erlaubt ist.
Spielberechtigung nach dem Einsatz in einer Mannschaft der Junioren-Bundesliga in darunter befindlichen Spielklassen (§ 28a):
Nach einem Einsatz in einem Meisterschaftsspiel einer Junioren-Bundesliga-Mannschaft ist ein Spieler, der nicht Stamm-spieler ist, erst nach einer Schutzfrist von zwei Tagen wieder für andere Juniorenteams seines Vereins spielberechtigt. So besagt es die DFB-Jugendordnung bisher. Jetzt hat das DFB-Präsidium die Möglichkeit, auf Antrag des DFB-Jugendausschusses Ausnahmen von der Schutzfrist von zwei Tagen zu beschließen, um Spieleinsätze in kürzeren Zeitabständen zu ermöglichen