"Nach der Verordnung zur Bekämpfung des Coronavirus vom 17.03.2020 hat die Bundesregierung gemeinsam mit den Ländern die „ Zusammenkunft in Vereinen und sonstigen Sport - und Freizeiteinrichtungen“ verboten. Damit stellt sich u.a. für Vereinsmitglieder die Frage, ob sie für die Zeit, in der der Verein keine Sportangebote macht, einen Anspruch auf Rückerstattung oder Reduzierung von Vereinsbeiträgen oder sogar ein Sonderkündigungsrecht haben.
In der Regel ist der Mitgliedsbeitrag nicht an konkrete Sportangebote des Vereins gebunden, sondern ist ein Beitrag für die Mitgliedschaft. Mitglieder sind Teil des Vereins und haben daher eine Verantwortung gegenüber dem Verein. Daher stellt der Mitgliedsbeitrag im Gegensatz zur Gebühr im Fitnessstudio auch kein Entgelt dar, sondern dient letztlich der Zweckverwirklichung des Vereins.
Aus den vorgenannten Gründen besteht nach wohl vereinsrechtlich gefestigter Meinung weder ein Anspruch auf Erstattung oder Ermäßigung von Mitgliedsbeiträgen noch ein Sonderkündigungsrecht im Zusammenhang mit der Coronapandemie."